- Bericht des Einforstungsverbandes zum Geschäftsjahr 2024
- Beratung und Vertretung
- Im Jahr 2024 wurden 221 Beratungsleistungen erbracht. Im Vergleich zum Jahr 2023, in welchem rund 201 Beratungsleistungen geleistet werden konnten, entspricht dies einer Steigerung von rund 11%. Der Zeitaufwand je Beratung erstreckte sich je nach Komplexität der Fragestellung von wenigen Minuten bis hin zu vielen Stunden. Der Schwerpunkt der Beratungen konzentrierte sich im vergangenen Geschäftsjahr klar auf den Bereich der Holzbezugsrechte. So war der Einforstungsverband besonders im Zusammenhang mit der eigenmächtigen Ruhendstellung von Holzbezugsrechten durch einen Verpflichteten, mit der zwangsweisen Geldablösung von Holzbezugsrechten aufgrund dauernden Ersatzes sowie mit Schadholzereignissen (Windwürfe, Schneebrüche etc.) gefordert. Aber auch die Übertragung von Holzbezugsrechten war ein gefragtes Thema. Mit rund 34% Anteil an den Gesamtberatungen schlugen die Weiderechte zu Buche. Hier wurden Beratungen speziell im Zusammenhang mit der Neuregulierung, der Sicherung, der Übertragung sowie der Geldablösung von Weiderechten erbracht. Die restlichen Beratungen entfielen auf allgemeine einforstungsrechtliche Fragestellungen sowie auf die Bereiche „Elementarholz“ und „Streu“. Zudem wurden von der Verbandskanzlei zahlreiche Regulierungsurkunden für die Eingeforsteten übersetzt. Geographisch betrachtet lag der Tätigkeitsschwerpunkt des Einforstungsverbandes auch im Jahr 2024 sowohl im Bereich des Tagesgeschäftes als auch in Bezug auf die Grundlagenarbeit klar im Bundesland Salzburg. Zudem wurden die Mitglieder in 14 Fällen bei agrarbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verhandlungen vertreten.


Am 14.3.2024 konnte der Einforstungsverband ein Gespräch mit Bundesminister (BM) Mag. Norbert Totschnig am Gemeindeamt in Niedernsill/Pinzgau führen. Dem Herrn BM wurde zunächst die historische Entwicklung der Einforstungsrechte sowie deren Wichtigkeit für kleinbäuerliche Familienbetriebe und den ländlichen Raum vermittelt. Zudem wurde dem Herrn Bundesminister die Einforstungsorganisation nähergebracht. Anschließend wurden aktuelle Einforstungsthemen behandelt wie bspw. die Möglichkeit der Lockerung urkundlicher Fremdviehverbote zum Erhalt unterbestoßener Einforstungsalmen, die Problematik zwangsweiser Geldablösungen von Holzbezugsrechten aufgrund dauernden Ersatzes, die Ablöse von Einforstungsrechten in Grund und Boden sowie die Schaffung einer Rahmenregelung mit der ÖBf AG betreffend die Anrechnung von im Werk vermessenem Einforstungsholz auf die urkundlichen Ansprüche. Als Teilerfolg dieser Besprechung ist zu werten, dass der Herr BM seinerseits mit der ÖBf AG Gespräche über die vom Einforstungsverband vorgebrachten Themen geführt hat und sich die ÖBf AG nun dazu bereit erklärt, die Verhandlungen zur Erstellung eines Werkabmaß-Übereinkommens mit dem Verband wieder aufzunehmen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat diesbezüglich festgehalten, dass bis Ende 2025 ein sowohl für die Eingeforsteten als auch die ÖBf AG tragbares Werkabmaßübereinkommen zu stehen hätte. Im Frühjahr 2025 werden die Verhandlungen zu diesem Thema wieder aufgenommen.

Gespräch mit BM Mag. Norbert Totschnig am 14.3.2024 am Gemeindeamt in Niedernsill/Salzburg
Bild: Einforstungsverband
Weiters hat der Einforstungsverband am 16.10.24 ein Gespräch mit der Landwirtschaftskammer Steiermark geführt. Bei der Landwirtschaftskammer Steiermark handelt es sich um einen wichtigen Förderpartner des Einforstungsverbandes. Im Zuge des Gespräches wurden Herr ÖkR Franz Titschenbacher (Präsident der LK Steiermark) sowie Herr DI Werner Brugner (Direktor der LK Steiermark) über aktuelle Entwicklungen im Bereich des Einforstungswesens sowie über die vom Einforstungsverband in den letzten Jahren für seine Mitglieder in der Steiermark erbrachten Leistungen in Kenntnis gesetzt. Weitere wichtig Förderpartner des Einforstungsverbandes stellen die Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Salzburg und Tirol sowie das Land Salzburg und das Land Tirol dar. Der Einforstungsverband darf sich an dieser Stelle nochmals sehr herzlich bei seinen Förderpartnern für Unterstützung im Geschäftsjahr 2024 bedanken.

Gespräch mit Präsident ÖkR Frank Titschenbacher und Direktor DI Werner Brugner von der LK-Steiermark;
Bild: Einforstungsverband
Grundsatzaussprachen mit Behörden
Am 27.11.2024 wurde ein Arbeitskreis mit der Agrarbehörde Oberösterreich zu einforstungsrechtlichen Grundsatzthemen abgehalten. Anwesend waren neben den Behördenvertretern Vertreter des Einforstungsverbandes und der Einforstungsgenossenschaften des Bundeslandes Oberösterreich sowie Vertreter der ÖBf AG. Besprochen wurde unter anderem die Fortführung der Ablöse von Gegenleistungen im Einzugsbereich der Einforstungsgenossenschaft Gmunden, ob höherwertiges bzw. nutzholztaugliches Holz, welches im Zuge von Brennholzforstungen zufällig mitanfällt, ohne vorherige Einwilligung des Holzbezugsberechtigten auf die Bau- und Zeugholzansprüche angerechnet werden darf, in welchem Verhältnis Lärchenholz auf die urkundlichen Holzansprüche anzurechnen ist, die Vergabe elektronischer Schrankenschlüssel der ÖBf AG an Einforstungsberechtigte und vieles mehr.
Grundsatzaussprachen mit der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG)
Rund 79% der einforstungsrechtlichen Gesamtverpflichtung entfällt auf die Republik Österreich bzw. die Österreichische Bundesforste AG. Die alljährlichen Grundsatzaussprachen zwischen dem Vorstand des Einforstungsverbandes und jenem der Bundesforste AG zu einforstungsrechtlichen Grundsatzthemen stellen daher ein wichtiges Instrumentarium zur Streitprävention sowie der Lösung wichtiger Fragestellungen dar. Folgende Themen waren im Jahr 2024 Gegenstand der Grundsatzaussprachen: Bekanntgabe der Einforstungsdaten sowie der geplanten Immobilien- und Naturraumprojekt der ÖBf AG, Vermeidung von Geldablösung von Einforstungsrechten wegen dauerndem Ersatz, Übereinkommen zur Abgabe von Werkholz für Uferschutzbauten, Lagerung von Einforstungsholz im Wald der Republik, Ruhendstellung von Einforstungsrechten, Lockerung urkundlicher Fremdviehverbote zum Erhalt unterbestoßener Einforstungsalmen, Benützung von Einforstungsalmhütten, Vergabe elektronischer Schrankenschlüssel usw.

Grundsatzaussprache mit dem Vorstand der ÖBf AG am 29.10.2024 in der Kanzlei des Einforstungsverbandes am Waldcampus in Traunkirchen; Bild: Einforstungsverband
Novellierung des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes (SERG)
Die Agrarbehörde Salzburg legte im Jahr 2024 einen umfangreichen Novellierungsentwurf zum SERG vor. Ziel der Novellierung ist die Schaffung von Verfahrens- und Verwaltungsvereinfachungen um Einforstungs-Verfahren rascher abhandeln zu können. Obwohl der Einforstungsverband Entbürokratisierungen selbstverständlich befürwortet, darf dies nicht zu Lasten der Eingeforsteten gehen. So enthält der Novellierungs-Entwurf, welcher sich in einigen Bereichen am Oberösterreichischen Einforstungs-Rechtegesetz anlehnt, zwar einige positive Ansätze, sieht aber auch Änderungen vor, welche vom Verband nicht mitgetragen werden können. So ist bspw. die geplante Änderung hinsichtlich der Geldablösetatbestände des § 32 SERG nicht wünschenswert, da sie den Geldablösetatbestand der dauernden Entbehrlichkeit jenem des dauernden Ersatzes gleichsetzt. Beim dauernden Ersatz ist im Vergleich zur dauernden Entbehrlichkeit weiterhin ein Bedarf gegeben, jedoch kann dieser von bzw. auf der berechtigten Liegenschaft selbst gedeckt werden. Eine Gleichsetzung dieser beiden Ablösetatbestände ist daher sachlich nicht zu rechtfertigen. Auch ist festzustellen, dass der Geldablösetatbestand des dauernden Ersatzes von den Verpflichteten sowie den Verwaltungsbehörden zu extensiv ausgelegt wird. Ein dauernder Ersatz wird bereits dann als verwirklicht gesehen, wenn ein holzbezugsberechtigter Landwirt Eigenwaldungen erwirbt. Es entspricht weder den Zielsetzungen des Einforstungsrechtes noch kann es als agrarpolitisch sinnvollerachtet werden, wenn fleißigen Landwirten, die einen Eigenwald erwerben und damit ihre Produktions- und Einkommensbasis auf breitere Beine stellen möchten, dass Holzbezugsrecht zwangsweise ablöst wird. Gerade wenn die urkundliche Liegenschaft als solch unverändert vorhanden ist, stellt ein Zukauf von Waldgrundstücken lediglich eine Betriebserweiterung dar, welche bei der Beurteilung von Geldablösetatbeständen unberücksichtigt zu bleiben hat. Der Verband hat gemeinsam mit den Obmännern der Salzburger Einforstungsgenossenschaften eine umfangreiche Stellungnahme zur Novellierung erarbeitet, mit welcher Abänderungen des Novellierungsentwurfes gefordert werden.
Leitlinie zur Verabfolgung von Bedarfsholz für Uferverwerkungen
Im Bundesland Salzburg gewähren zahlreiche Regulierungsurkunden Anspruch auf die Verabfolgung von Bedarfsholz zur Errichtung von Uferschutzbauten (Werkholz). In der Praxis ist insbesondere die Bemessung der vom Verpflichteten abzugebenden Holzmenge, welche mit der urkundlich verbauten Holzmenge gedeckelt ist, oft ein strittiges Thema, da die urkundlichen Uferschutzbauten heute zumeist nicht mehr existieren. Strittig ist des Öfteren auch die Bemessung der Lebensdauer moderner Uferschutzbauten, welche den Verzichtszeitraum für weitere Werkholzansprüche bildet. Der Einforstungsverband hat gemeinsam mit der ÖBf AG im Beisein der Agrarbehörde Salzburg eine Leitlinie erarbeitet, welche die Ermittlung von Werkholzansprüchen künftig erleichtern wird, womit langwierig Einforstungsverfahren hintangehalten und die Eingeforsteten dadurch schneller zu ihren Werkholzansprüchen kommen. Die Leitlinie wird zur gegebenen Zeit in das Einforstungshandbuch eingearbeitet.
Schadereignisse in Einforstungswäldern
In den Jahren 2023/24 waren Einforstungswälder von größeren Schadereignissen (Windwürfe, Schneebrüche etc.) betroffen. So vielen bspw. im Gasteinertal in Folge eines Windwurfereignisses ca. 40.000 Festmeter Schadholz an, welches rasch aufgearbeitet werden musste um Käferkalamitäten zu vermeiden. Größere Schadereignisse können dazu führen, dass die Bedeckung künftiger Holzansprüche gefährdet ist, weshalb sich die Holzbezugsberechtigten in manchen Fällen mit Vorausbezügen auf ihre Holzansprüche am angefallenen Schadholz beteiligen müssen um sogenannte Restringierungen (Kürzung von Holzansprüchen) zu vermeiden. Vorausbezüge sind insbesondere dann, wenn sie größere Holzmengen betreffen, tunlichst auf Basis eines Übereinkommens mit dem Verpflichteten zu regeln, wobei vor allem die Regelung von Umrechnungsfaktoren einen Kernpunkt solcher Übereinkommen darstellt. Der Einforstungsverband hat die betroffenen Holzbezugsberechtigten gemeinsam mit den örtlich zuständigen Einforstungsgenossenschaften bei der Abwicklung von Vorausbezüge unterstützt.

Windwurf im Gasteinertal in schwer bringbarer Lage; Bild ÖBf AG
Unterzeichnung der Salzburger Deklaration für eine selbstbestimmte Waldwirtschaft
Da auch die Einforstungsberechtigten von vielen EU-Verordnungen rund um den Green Deal (Entwaldungsverordnung etc.) negativ betroffen sind, hat der Einforstungsverband am 5. Juni 2024 die Salzburger Deklaration für eine selbstbestimmte Waldwirtschaft unterzeichnet sowie für deren Unterzeichnung bei den Eingeforsteten geworben.
Ruhendstellung von Holzbezugsrechten
Im Jahr 2024 waren zahlreiche Holzbezugsberechtigte des Bundeslandes Salzburg mit der Ruhendstellung ihrer Holzbezugsrechte konfrontiert. Dabei wurden diese Ruhendstellungen oft ohne rechtliche Grundlage bzw. ohne agrarbehördlichen Ruhendstellungsbescheid eigenmächtig vom Verpflichteten vorgenommen, indem die Anmeldung sowie die Auszeige des Einforstungsholzes vom Verpflichteten verweigert wurde. Der Einforstungsverband hat daraufhin für mehrere Holzbezugsberechtigte Sicherungsanträge verfasst. Klarzustellen ist, dass laut ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Regulierungsurkunden Bescheide darstellen. Solange daher keine rechtskräftige Abänderung der Regulierungsurkunde, hier in Form einer Ruhendstellung, seitens der zuständigen Agrarbehörde erfolgt ist, sind die Holzansprüche rechtmäßig und vom Verpflichteten bei Anmeldung durch den Berechtigten zur Vorzeige zu bringen. Die Agrarbehörde Salzburg folgte dieser Sichtweise und gab der beantragten Sicherung der Holzansprüche statt. Gegen den agrarbehördlichen Sicherstellungsbescheid erhob der betroffene Verpflichtete Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Auch das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellte mit Erkenntnis vom 16.01.2025 klar, dass eine Ruhendstellung von Holzbezügen durch den Verpflichteten ohne rechtskräftige Ruhendstellung der Urkunde unzulässig ist. Es bleibt zu hoffen, dass der Verpflichtet das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes anerkennt und keine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhebt, sondern die angesparten Holzansprüche nun verabfolgt.
Keine Prüfung von Geldablösetatbeständen bei der Teilung einforstungsberechtigter Liegenschaften
Bis vor kurzem hat die Agrarbehörde Salzburg bei jeder genehmigungspflichtigen Teilungen einforstungsberechtigter Liegenschaften zunächst das Vorliegen von Geldablösetatbeständen geprüft. Lag nach Ansicht der Agrarbehörde Salzburg ein Geldablösetatbestand bei der zuteilenden Liegenschaft vor, so lehnte die Agrarbehörde die Genehmigung der Teilung mit der Maßgabe ab, es müsse zunächst eine Gebührenanpassung erfolgen, widrigenfalls die Teilung nicht genehmigt werden dürfe. Der Einforstungsverband vertritt die Ansicht, dass die Prüfung von Geldablösetatbeständen nicht Gegenstand eines Teilungsverfahrens bzw. keine zu klärende Vorfrage in Bezug auf die agrarbehördliche Genehmigungsfähigkeit der Teilung einer einforstungsberechtigten Liegenschaft darstellt. Weder das SERG noch die Judikatur sieht die Prüfung von Geldablösetatbeständen in einem Teilungsverfahren gemäß § 3 SERG vor. Diese Rechtsansicht wurde im Zuge eines Beschwerdeverfahrens vom LVwG Salzburg im Jahr 2024 bestätigt. Die Prüfung von Geldablösetatbeständen hat daher in einem agrarbehördlichen Liegenschaftsteilungsverfahren zu unterbleiben und ist Gegenstand eines mit Bescheid einzuleitenden Einforstungsverfahrens. Das diesbezügliche Verwaltungsgerichtserkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Die Agrarbehörde sieht seither von der Prüfung von Geldablösetatbeständen im Teilungsverfahren gemäß § 3 SERG ab.
Verwendung von Einforstungsalmhütten
Im Bundesland Steiermark kam es im Jahr 2024 immer wieder zu diversen Unstimmigkeiten zwischen Almweideberechtigten und den verpflichteten Grundeigentümern hinsichtlich der Benützung von Einforstungsalmhütten. So wurden Einforstungsalmhütten in diversen Fällen zu einer anderen als der regulierungsurkundlich vorgesehenen Verwendung herangezogen und bspw. zu touristischen Zwecken an Dritte nicht mit der Alpswirtschaft in Verbindung stehender Personen vermietet und die Vermietung zudem im Internet beworben. Festzuhalten ist, dass es sich bei Einforstungsalmhütten um Nebenrechte zu Almweiderechten handelt und eine Nutzung dieser Hütten zu touristischen Zwecken von den meisten Regulierungsurkunde nicht gedeckt ist. Sollen daher Einforstungsalmhütten einer anderen Verwendung als der urkundlich vorgesehenen zugeführt werden, so wird dringend empfohlen, diesbezüglich vorab das Einvernehmen mit dem Verpflichteten herzustellen. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass sich der Einforstungsverband im Jahr 2017 mit der ÖBf AG darüber geeinigt hat, dass der nicht gewerbliche sogenannte kleine Almausschank auf Einforstungsalmhütten gestattet ist und somit keiner gesonderten vertraglichen Regelung mit der ÖBf AG bedarf. Im Falle Unklarheit darüber besteht, ob eine bestimmte Hüttenbenützung einforstungsrechtliche gedeckt ist, empfiehlt es sich die örtlich zuständige Einforstungsorganisation oder den Einforstungsverband zu Rate zu ziehen.
Vorträge zum Thema „Einforstung“ an Bildungseinrichtungen und Genossenschaftsversammlungen
Auch im Jahr 2024 hat der Einforstungsverband wieder Vorträge zum Thema „Einforstung“ an Bildungseinrichtungen wie bspw. der Forstfachschule Traunkirchen, am Forstwirtschaftsmeisterkurs sowie auf der Immobilienbewertungsakademie gehalten. Des Weiteren hat der Einforstungsverband zahlreich Generalversammlungen seiner Mitgliedskörperschaften besucht und die Eingeforsteten im Zuge von Vorträgen über einforstungsrechtliche Grundlagen sowie über aktuelle Themen aus dem Einforstungsbereich informiert. Auch wurden zahlreiche Beiträge zu aktuellen Einforstungsthemen im Bereich „Aktuelles“ auf der Verbandshomepage (www.einforstungsverband.at) veröffentlicht.
Anhebung der Verbandsmitgliedsbeiträge
Der Einforstungsverband hat seine Mitgliedsbeiträge zuletzt im Jahr 2011 angehoben. Um die seither fortgeschrittene Teuerung abfedern und kostendeckend wirtschaften zu können, muss der Einforstungsverband im Jahr 2025 seine Mitgliedsbeiträge moderat anheben. Die Anhebung wurde mit den Obmännern der Mitgliedskörperschaften in diversen Sitzungen abgestimmt und schließlich vom Verbands-Vorstand einstimmig beschlossen.
Mag. Florian Past
Geschäftsführer des Verbandes der Einforstungsgenossenschaften eGen
Traunkirchen am, 04.02.2025