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Zur Ruhendstellung von Einforstungsrechten

Zur Ruhendstellung von Einforstungsrechten

Im Bundesland Salzburg kommt es seit einiger Zeit vermehrt zur Ruhendstellung von Holzbezugsrechten. So wurde mehreren Berechtigten im Zuge der Holzanmeldung vom Verpflichteten mitgeteilt, ihr Holzbezug sei ruhend gestellt, da die Voraussetzungen für die Verabfolgung der Holzbezüge derzeit nicht bestünden. Im Zuge dessen wurden auf den ausgehändigten Einforstungsabrechnungen die angesparten Bezüge zum Teil auf null gesetzt. Aus diesem Anlass möchte der Einforstungsverband einige grundlegende Dinge zur Ruhendstellung klarstellen.

Im Gegensatz zur dauernden Entbehrlichkeit, bei welcher für die aus dem Einforstungsrecht erfließende Nutzung auf Dauer keine Notwendigkeit mehr besteht, liegt bei einer Ruhendstellung lediglich eine zeitlich begrenzte Entbehrlichkeit vor, welche keine zwangsweise Geldablösung der betroffenen Nutzungsrechte auszulösen vermag. Besteht z.B. derzeit das bäuerliche Wohnhaus nicht, so erhält man für die Zeit des Nichtbestehens die auf das bäuerliche Wohnhaus entfallende Brennholzgebühr bzw. den sogenannten Hausbrand nicht (sofern nicht an anderer Stelle ein entsprechendes Ersatzobjekt errichtet wurde!). In diesem Fall kann der Verpflichtete bei der Agrarbehörde einen Antrag auf Ruhendstellung der Holzbezüge einbringen. Die Zulässigkeit der beantragten Ruhendstellung ist von der Agrarbehörde entsprechend zu prüfen, und sofern tatsächlich die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Agrarbehörde eine Ruhendstellung mit Bescheid verordnen.

Zu beachten ist, dass die Ruhendstellung erst mit Rechtskraft des agrarbehördlichen Bescheides wirksam wird. Sämtliche bis zur Rechtskraft des Ruhendstellungsbescheides angesparten Holzbezüge sind daher rechtmäßig und können nicht vom Verpflichteten auf null gesetzt bzw. deren Abgabe verweigert werden.

Hinsichtlich fixierter Nutzholzbezüge, welcher der Wiederrichtung sowie Instandhaltung der eingeforsteten Baulichkeiten auf der Heimliegenschaft dienen, ist festzuhalten, dass im Falle sich die betroffenen Gebäude in einem desolaten bzw. nicht wirtschaftsfähigem Zustand befinden, eine Sperrung und Speicherung der betroffenen Nutzholzbezüge am Platze ist. Im Vergleich zur Ruhendstellung, bei welcher die Bezüge alljährlich verfallen, verfallen bei einer Sperrung und Speicherung die Bezüge nicht, sondern werden über einen gewissen Zeitraum für die spätere Neuerrichtung oder Wiederinstandsetzung der Baulichkeit gespeichert (vergleiche dazu die einschlägigen Bestimmungen der Einforstungs-Landesgesetze, bspw. § 5 Salzburger Einforstungsrechtegesetz).

Im Falle man mit der Ruhendstellung nicht einverstanden ist, macht es Sinn, sich an die örtlich zuständige Einforstungsgenossenschaft oder den Einforstungsverband zu wenden. Liegt bereits ein Ruhendstellungsbescheid vor und soll dieser beeinsprucht werden, so unterstützt der Einforstungsverband auch bei diesem Vorhaben gerne. Hierzu ist es unbedingt erforderlich, sich innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist an den Einforstungsverband zu wenden. Dies nach Möglichkeit unmittelbar nach Zugang des Ruhendstellungsbescheides.

Mag. Florian Past

Geschäftsführer des Verbandes der Einforstungsgenossenschaften eGen

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