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Österreichischer Einforstungsverband

Weiderechte

In Österreich bestehen rund 30.000 Alm- und Heimweiderechte überwiegend zugunsten bäuerlicher Liegenschaften. In Summe berechtigen diese zum Eintrieb von rund 160.000 Großvieheinheiten (GVE) in fremde Wald- und Weideflächen.

Rund 65% der Weiderechte liegen im Salzburger und Tiroler Bergland, gefolgt von Kärnten mit 13% und der Steiermark mit 11%. In Oberösterreich und Vorarlberg sind hingegen jeweils nur 5% der Weiderechte anzutreffen. Das Gesamtausmaß der mit Weiderechten belasteten Fläche beträgt österreichweit rund 450.000 Hektar.

Jedes Weiderecht beruht, wie alle anderen Einforstungsrechte auch, auf einer öffentlich-rechtlichen Regulierungsurkunde, der sogenannten Weiderechtsurkunde, welche die Rechtsgrundlage des Weiderechtes bildet. Durch die Regulierungsurkunde wird das Weiderecht genau beschrieben (Rechtsumfang, Ausübungsmodalitäten etc.) wobei die Inhalte je nach Weiderechtsart differieren können. Im groben wird durch die Weiderechtsurkunde folgendes geregelt:

  1. Berechtigte Liegenschaft:
    Dabei handelt es sich um jene Liegenschaft, zugunsten der das Weiderecht besteht. Der Eigentümer dieser Liegenschaft ist berechtigt das Weiderecht auszuüben. Ausübungsberechtigt kann bei Verpachtung der berechtigten Liegenschaft aber auch der Pächter sein, der als Besitzmittler des Liegenschaftseigentümers zu sehen ist.
  2. Weiderechtsumfang:
    Legt fest, welche Viehgattungen (bspw. Kühe, Stiere, Ochsen, Ziegen, Schafe, Pferde) und wieviel Stück aufgetrieben werden dürfen.
  3. Weidezeit:
    Legt fest in welchem Zeitraum das urkundliche Vieh auf der belasteten Liegenschaft weiden darf.
  4. Belastete Liegenschaft:
    Durch die Urkunde wird Lage (Grenzverlauf, Grundstücksnummer, Steuergemeinde etc.) und Größe (Joch/Quadratklafter) der belasteten Liegenschaft festgelegt. Zudem wird angeführt, um welche Kulturart (zum Zeitpunkt der Regulierung) es handelt (bspw. Wald, Alpe, Reinweide, Ödland).
  5. Nebenrechte:
    In vielen Fällen wird die Weideausübung durch die mit dem Weiderecht verbundenen Nebenrechte überhaupt erst möglich. Als Nebenrechte können bspw. angeführt werden: Triebrecht, Tränkrecht, Bodenbenutzungsrecht (z.B. Recht auf Errichtung einer Almhütte), Brennholzrecht, Bau- und Zeugholzbezugsrecht, Elementarholzrecht, Zaunholzbezugsrecht, Streubezugsrecht usw.
  6. Pflichten des Berechtigten und Verpflichteten:
    In der Weiderechtsurkunde können unter anderem folgende Pflichten verankert sein:
  • Pflichten des Berechtigten können bspw. sein:
    • Anmeldung des Viehs beim jährlichen Weideverlass
    • Einhaltung forstpolizeilicher Vorschriften
    • Abhütung von Schonungsflächen
    • Erhaltung von Reinweideflächen
    • Zaunerstellung
    • Gegenleistungserbringung
  • Pflichten des Verpflichteten können bspw. sein:
    • Abhaltung des jährlichen Weideverlasses
    • Schonungsflächenausweisung
    • Freihaltung von Tränkstellen
    • Auszeige und Abmass des Almholzes und der Streu

Es werden verschiedene Weiderechtsarten unterschieden. Eine Differenzierung erfolgt bspw. nach:

  • der Kulturart (Wald- oder Reinweiderecht)
  • der Entfernung (Heim- oder Almweiderecht)
  • der Höhenlage (Nieder-, Mittel- oder Hochalm)
  • der Viehgattung (bspw. Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Pferde-, Schweineweiderecht)

Über viele Jahrhunderte hinweg stellte insbesondere die Waldweide im Alpenraum eine weitverbreitete Form der Viehhaltung dar und trug erheblich zur Sicherung der Existenz der bergbäuerlichen Bevölkerung bei. Speziell zum Zeitpunkt der Regulierung, welche im Zeitraum zwischen 1858 und 1889, also vor mittlerweile 130 Jahren stattfand, herrschte in der Forstwirtschaft die Nutzungsform der großflächigen Kahlschlagwirtschaft vor, welche dazu beitrug, dass ständig genügend Freiflächen mit ausreichendem Futterertrag für die Weidetiere zur Verfügung standen. Heute gehört die Kahlschlagwirtschaft und somit auch die Schlagweide weitestgehend der Vergangenheit an. Waldweiderechte werden daher heute überwiegend in Form der sogenannten Bestandsweide bzw. im bestocken Wald ausgeübt. Bei Vorhandensein entsprechender Voraussetzungen besteht die Möglichkeit im Zuge eines Neuregulierungsverfahrens eine sogenannte Wald-Weide-Trennung durchzuführen. Bei erfolgreicher Durchführung kann diese sowohl für den Berechtigten als auch für den Verpflichteten viele Vorteile mit sich bringen. So weisen Reinweideflächen einen höheren Futterertrag auf. Zudem ist die Futterqualität auf Reinweideflächen meist eine Bessere. Die Bewirtschaftung von Reinweideflächen kann zudem mit geringerem Aufwand und damit kostengünstiger erfolgen, wodurch die Wertschöpfung aus dem Weiderecht steigt. Auf der anderen Seite wird der Wald von den Einflüssen der Weide wie bspw. Verbiss- und Trittschäden entlastet.  

In Österreich existieren derzeit rund 8.500 Almen. Davon bestehen ca. 2.000 Almen in Form sogenannter Einforstungsalmen, welche auf der Grundlage von Almweiderechten betrieben werden. Zudem sind mit vielen Eigentumsalmen Einweiderechte auf Fremdgrund verbunden. Die Almweide stellt eine wertvolle Ergänzung zur Weide in Tieflagen dar, da sie sich positiv auf die Gesundheit der Weidetiere auswirkt. So führt die Almweide zu einer körperlichen Kräftigung der Tiere. Zudem ist das Almfutter aufgrund der Höhenlage einer intensiveren Sonnenbestrahlung ausgesetzt und daher wesentlich energie- und nährstoffreicher als Futter aus den Tieflagen.

Auch heute noch stellen Weiderechte eine wesentliche Existenzgrundlage für viele bergbäuerliche Betriebe dar. Insbesondere dann, wenn die berechtigten Güter nicht über genügend Eigenfutterflächen verfügen um Viehhaltung wirtschaftlich betreiben zu können, stellen Weiderechte eine überlebensnotwendige Futterflächenergänzung dar, welche die Haltung eines höheren Viehstandes ermöglichen.

Im Zuge der Ausübung von Weiderechten leisten die Berechtigten einen erheblichen Beitrag zur Erhaltung eines vielschichtigen Landschaftsbildes, was nicht zuletzt auch der Tourismuswirtschaft zugutekommt. Weiderechte gilt es daher zu erhalten und zeitgemäß auszugestalten.

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