Wertschöpfung aus Einforstungsholz – Holzansprüche nicht verfallen lassen
In Salzburg sowie in anderen Bundesländern finden derzeit die alljährlichen Holzverlässe (auch Holzschreiben oder Forsttagsatzung) statt. Als Holzbezugsberechtigte/er gilt es zu beachten, Holzansprüche rechtzeitig beim Verpflichteten anzumelden, da diese auch verfallen können, womit Wertschöpfung für die berechtigte Liegenschaft verloren geht.
In Salzburg bestehen zugunsten zahlreicher zumeist bäuerlicher Liegenschaft sogenannte Einforstungsrechte, welche zum jährlichen Bezug fixer Holzmengen aus fremdem Wald berechtigten. Nutzungsberechtigt ist der/die grundbücherliche Eigentümer/in der jeweils holzberechtigten Liegenschaft. Den Rechtstitel bilden sogenannte Regulierungsurkunden, welche Ausmaß, Holzqualität und Bezugsmodalitäten regeln.
Gemäß den meisten Salzburger Regulierungsurkunden ist Brennholz jährlich anzumelden und zu beziehen, andernfalls verfällt der Anspruch für das jeweilige Jahr. Für jene Holzbezugsberechtigten, welche hingegen Mitglied bei einer Teilorganisation des Einforstungsverbandes sowie auf Grundflächen der Republik Österreich bzw. der Österreichischen Bundesforste AG eingeforstet sind, besteht jedoch die Möglichkeit, Brennholz bis zu 10 Jahre, maximal jedoch bis zu 50 Raummeter, anzusparen (siehe dazu Einforstungshandbuch, 3. Auflage, Seite 6 – Download unter www.einforstungsverband.at).
Hinsichtlich Zeug-, Zaun- und Bauholz (Nutzholz) sehen die meisten Salzburger Regulierungsurkunden in der Regel eine 10-jährige Nutzungsperiode vor bzw. kann dieses Holz über einen Zeitraum von 10 Jahren angespart werden. Für Zeug- und Zaunholz gilt, was am Ende einer 10-jährigen Nutzungsperiode nicht bezogen ist, verfällt dem Berechtigten, wogegen das in Ansparung gebrachte Bauholz für die nächste Nutzungsperiode und sofort dem Berechtigten gutzuschreiben ist.
Um den Verfall von Holzansprüchen sowie den damit einhergehenden Einkommensverlust zu vermeiden, ist es ratsam, dass jede/er Holzbezugsberechtigte/er den Inhalt seiner Regulierungsurkunde kennt, insbesondere die Verfallsbestimmungen.
Die höchste Wertschöpfung aus dem Holzbezugsrecht verbleibt in der Regel bei Selbstschlägerung durch den/die berechtigten Liegenschaftseigentümer/in. Die Schlägerung und die Vermarktung kann aber auch Dritten überlassen werden, so man als Berechtigte/er nicht über das nötige Knowhow verfügt. Keine Wertschöpfung verbleibt dem Holzbezugsberechtigten, wenn er seine Holzansprüche verfallen lässt.
Mag. Florian Past
Geschäftsführer des Verbandes der Einforstungsgenossenschaften eGen