Seite drucken

Sperrgebiet – Gefahr vermeiden!

Forstliche Sperrgebietstafeln sind zu beachten – vielerorts ist leider Aufklärung notwendig. 

Mit Sperrgebietstafeln absichern

Waldbesitzer sind grundsätzlich nicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten, verpflichtet. Seit der Öffnung des Waldes zu Erholungszwecken, darf dieser bekanntlich betreten werden. Diverse Benützungsbeschränkungen in Form von Sperrgebieten sind allerdings bei Waldarbeiten notwendig und durch die Waldbesucher einzuhalten.

Sperre von Waldgebieten

Waldbesitzer dürfen unaufgearbeitete Schadholzflächen (z. B. nach Windwurf) sowie Gefährdungsbereiche von Aufarbeitung bis Abfuhrstelle sowie Waldflächen zur Forstschädlingsbekämpfung vorübergehend sperren. Eine Sperre von bis zu vier Monaten bedarf keiner behördlichen Bewilligung.

Waldsperren während der Holzaufarbeitung

Speziell bei der Waldarbeit bzw. bei der Schadholzaufarbeitung ist eine Sperre wegen möglicher Haftung wesentlich. Dem Waldbesitzer obliegt es, diese Sperren einzurichten. Unter bestimmten Voraussetzungen bedarf es dennoch einer behördlichen Genehmigung.

Befristete Sperrgebiete

Befristete Waldsperren sind für bestimmte Zwecke zulässig. Unter anderem dürfen die Gefährdungsbereiche der Holzfällung und Holzbringung auf die Dauer der klassischen Holzerntearbeiten – etwa auch bei der Nutzung von Servitutsholz – sowie Windwurf- und Schneebruchschadflächen bis zur Beendigung der Schadholzaufarbeitung gesperrt werden. Darüber hinaus sind befristete Sperren auf Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden erlaubt, solange es der Bekämpfungszweck erfordert. Wissenschaftliche Versuchsflächen dürfen unter bestimmten Umständen ebenfalls gesperrt werden.

Auf Zusatztafeln zur Sperrgebietstafel nicht vergessen!

Gemäß der forstlichen Kennzeichnungsverordnung sind bei befristeten Sperren im unteren Drittel der Tafel bzw. auf einer darunter angebrachten Zusatztafel Beginn und Ende der Sperre nach Tag, Monat und Jahr ersichtlich zu machen. Bei Gefahr durch Waldarbeit ist durch eine weitere Zusatztafel mit dem Wortlaut „Gefahr durch Waldarbeit“ entsprechend darauf hinzuweisen.

Allgemein sind die „Sperrgebietstafeln“ senkrecht zum Trassenverlauf von Forststraßen und Wegen aufzustellen. Die korrekte Kennzeichnung und das Aufstellen dieser Tafeln ist wichtig. Werden unbeteiligte Personen bei der Waldarbeit verletzt, haftet der Verursacher nur bei Vorsatz, sofern die gesperrte Fläche ausreichend gekennzeichnet war.

Richtige Kennzeichnung gesperrter Waldflächen

Befristete Sperren sind vom Waldeigentümer mit Hinweistafeln zu kennzeichnen. Diese Tafeln sind an allen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen. Das Aussehen und die Mindestgröße der Tafeln sind in der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung geregelt. Die runde, gelbe Tafel mit weißem Balken in der Mitte hat in schwarzer Schrift „Forstliches Sperrgebiet Betreten verboten“ zu enthalten. Ist das Betreten nur vorübergehend ausgenommen, muss zusätzlich entlang des oberen Randes das Wort „Befristetes“ enthalten sein. Entsprechende Tafeln sind im Fachhandel erhältlich, auch ein gemeinschaftlicher Ankauf ist möglich – jedenfalls eine notwendige und sinnvolle Investition.

Behördliche Bewilligung für Sperrdauer über vier Monate

Sperren, die voraussichtlich vier Monate übersteigen (z. B. große Windwurfflächen), sind bei der Behörde bewilligen zu lassen. Dem Antrag ist eine Lageskizze, Grundstücksnummer, der Grund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und auch die Größe der zu sperrenden Waldfläche beizugeben. Sperren bis zu vier Monaten kann der Waldbesitzer selbst verhängen, sofern sie die oben genannten Bedingungen erfüllen. Es sollte jedenfalls nicht vergessen werden, die Tafeln bei Wegfallen des Sperrgrundes wieder zu entfernen.

DI Albert STEINEGGER

Forstberater

Landwirtschaftskammer Oberösterreich

Bezirksbauernkammer Gmunden Vöcklabruck


Sie sind Eigentümer einer einforstungsberechtigten Liegenschaft und an einer Mitgliedschaft bei einer unserer 27 Einforstungskörperschaften interessiert? Nähere Informationen finden Sie hier!


Mitglied werden

Diese Webseite verwendet Cookies
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Webseite zu analysieren. Außerdem geben wir Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie Ihnen bereitgestellt haben oder die im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben.

Datenschutz
Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.

Unbedingt notwendige Cookies
Unbedingt notwendige Cookies sollten jederzeit aktiviert sein, damit wir deine Einstellungen für die Cookie-Einstellungen speichern können.

Marketing & Statistik
Diese Website verwendet Google Analytics, um anonyme Informationen wie die Anzahl der Besucher der Website und die beliebtesten Seiten zu sammeln. Diesen Cookie aktiviert zu lassen, hilft uns, unsere Website zu verbessern.

Google Tag Manager
Dies ist ein Tag-Management-System. Über den Google Tag Manager können Tags zentral über eine Benutzeroberfläche eingebunden werden. Tags sind kleine Codeabschnitte, die Aktivitätenverfolgen können. Über den Google Tag Manager werden Scriptcodes anderer Tools eingebunden. Der Tag Manager ermöglicht es zu steuern, wann ein bestimmtes Tag ausgelöst wird.