Lagerung von Einforstungsholz im Wald des Verpflichteten
Viele bäuerliche Liegenschaften in Salzburg decken ihren Holzbedarf auf Basis immerwährender Holzbezugs- sprich Einforstungsrechte, welche den Eigentümer einer eingeforsteten Liegenschaft jährlich Anspruch auf eine gewisse Menge an Brenn- und Nutzholz aus fremdem Wald (dienende Liegenschaft) gewähren. Den Rechtstitel bilden auf die Grundlastenregelung von 1848 zurückreichende Regulierungsurkunden, welche Ausmaß, Holzqualität und Bezugsmodalitäten regeln.
In Verbindung mit den Holzbezugsrechten spielt die Lagerung des bezogenen Einforstungsholzes im Wald des Verpflichteten, zumeist zum Zwecke der Trocknung von Brennholz, eine wichtige Rolle, da auf der berechtigen Liegenschaft oft nicht ausreichend Platz vorhanden ist. Es wirft sich daher die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Lagerung von Einforstungsholz im Wald des Verpflichteten gestattet ist und ob der Verpflichtete für die beanspruchte Lagerfläche ein Entgelt vom Berechtigten verlangen darf. Der Einforstungsverband hat sich mit der Republik Österreich bzw. der Österreichischen Bundesforsten AG als größten verpflichteten Grundeigentümer diesbezüglich auf nachstehende Handhabe geeinigt.
Zunächst sind die Bestimmungen der jeweiligen Regulierungsurkunde zu beachten, wobei die meisten Salzburger Urkunden, wie auch das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, keine expliziten Regelungen zur Holzlagerung vorsehen.
In den meisten Fällen wird daher auf die langjährig gelebte örtliche Übung/Verkehrssitte abzustellen sein, gemäß welcher die Lagerung von Einforstungsholz im Rahmen der Rechtsausübung in urkundlichen Mengen vom Zeitpunkt der Nutzung bis in das Frühjahr des Folgejahres unentgeltlich im Wald der Republik belassen werden darf. Jede darüberhinausgehende Holzlagerung bedarf jedoch eines Benützungsvertrages mit der ÖBf AG. Ob sich die Lagerung des Einforstungsholzes im Wald des Verpflichteten noch im Rahmen der urkundlichen Nutzung bewegt, ist bei Problemen im Einzelfall abzuklären.
In jedem Fall gilt es, sich mit dem zuständigen Revierleiter vorab hinsichtlich des Lagerplatzes abzustimmen. Das im Wald des Verpflichteten verbleibende Holz muss so gelagert werden, dass die Befahrung von Forststraßen, Rückewegen etc. nicht behindert oder verunmöglicht wird. In Einzelfällen kann es nötig sein, gelagertes Einforstungsholz binnen angemessener Frist zu entfernen, bspw. wenn dies zur Durchführung dringender Holzerntemaßnahmen unumgänglich ist.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass etwaige von der Urkunde vorgesehene Verfallsbestimmung – bezüglich nicht zeitgerecht aus dem Wald des Verpflichteten verbrachten Einforstungsholzes – tunlichst zu beachten sind.
Bei Fragen steht der Einforstungsverband seinen Mitgliedern gerne zur Verfügung.