INFO – Ablöse von Einforstungsrechten!
Wichtige Information zur Ablösung von Einforstungsrechten in Geld!
Aus gegebenem Anlass möchte der Einforstungsverband über einige grundlegende Dinge zur Ablösung von Einforstungsrechten in Geld informieren.
Die Einforstungs-Landesgesetze, derzeit 7 an der Zahl, sehen nachstehende Ablöseformen vor:
– Abtretung von Grund und Boden,
– Abtretung von Anteilen an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
– Zahlung eines Ablösungskapitales.
Im Gegensatz zu den beiden erst genannten Ablöseformen stellt die Geld-Ablösung keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Ersatz für das abgelöste Einforstungsrecht dar. Aus diesem Grund knüpft der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Geld-Ablösung an strenge Voraussetzungen! So ist eine Geldablösung nur dann statthaft, wenn:
– das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Besitz des Verpflichteten unzulässig ist,
– die Einforstungsrechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind,
– oder die Rechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für das berechtigte Gut nichtmehr notwendig sind.
Die Überprüfung, ob einer dieser drei Ablösetatbestände verwirklicht ist, ist von der Agrarbehörde, in dessen Wirkungsbereich das betroffene Einforstungsrecht fällt, im Zuge eines durch Bescheid eingeleiteten Einforstungsverfahrens durchzuführen.
Im Falle, dass keiner der oben genannten Geld-Ablösetatbestände vorliegt, ist jedenfalls davon abzuraten, sich Einforstungsrechte in Geld ablösen zu lassen. Dies unter anderem aus nachstehenden Gründen:
– Geld stellt, wie bereits festgehalten, keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Ersatz für das abgelöste Nutzungsrecht dar,
– das vom Verpflichteten gebotene Ablöseentgelt entspricht in vielen Fällen nicht dem tatsächlichen Wert des Einforstungsrechtes,
– die Verzinsung des erhaltenen und risikolos veranlagten Geldbetrages ist derzeit außerordentlich gering und seht in keinem Verhältnis zum aus dem Einforstungsrecht erwirtschafteten Ertrag,
– Einforstungsrechte sind Ersatz für eigentümlichen Grund und Boden und stellen Produktionsfaktor sowie einkommenswirksamen Bestandteil der einforstungsberechtigten Liegenschaften dar,
– Einforstungsrechte sind ein Vermögensbestandteil der berechtigten Liegenschaft und erhöhen somit deren Wert.
Jedenfalls sollte man sich als Berechtigter der Tatsache bewusst sein, dass durch eine rechtskräftige Ablösung der Einforstungsrechte in Geld, diese für immer untergehen.
Der Umstand, dass ein Einforstungsrecht nicht genutzt wird oder nicht selbst genutzt werden kann, stellt weder einen gesetzlichen Ablösetatbestand dar (Einforstungsrechte können durch Nicht-Ausübung nicht erlöschen!), noch sollte dies zum Anlass genommen werden, sich seine Einforstungsrechte voreilig aus freien Stücken in Geld ablösen zu lassen. So muss bspw. Einforstungsholz nicht durch den Berechtigten selbst geworben werden, sondern kann dies durchaus durch einen beauftragen Dritten (bspw. Schlägerungsunternehmer, anderen Einforstungsberechtigten etc.) erfolgen. Nach Abzug der Holzwerbekosten vom Erlös des vermarkteten Holzes, bleibt in den meisten Fällen ein wesentlich höherer Geldbetrag übrig als durch die Verzinsung des Ablösekapitales erwirtschaftet werden kann.
Alternativ zur Geld-Ablösung wäre eine Übertragung der Rechte auf eine andere Liegenschaft anzustreben, welche die gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen erfüllt. Einerseits bekommt man von einem Dritten oft wesentlich mehr für das Einforstungsrecht als vom Verpflichteten geboten, andererseits bliebe das Nutzungsrecht in diesem Falle erhalten. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die oft vernommene Aussage, wonach für eine Übertragung von Einforstungsrechten die Zustimmung des Verpflichteten notwendig sei, völlig falsch ist. Sind die gesetzlichen Übertragungsvorsausetzungen erfüllt, so kann die zuständige Agrarbehörde die Übertragung auch gegen den Willen des Verpflichteten verfügen. Zu bedenken ist jedenfalls auch, dass es sich bei Einforstungsrechten nicht um Handelsware handelt und diese vor allem der Stärkung des berechtigten Gutes dienen.
Abschließend sei eindringlich davor gewarnt, vom Verpflichteten vorgelegte Ablöseangebote voreilig anzunehmen sowie Ablösevereinbarungen leichtfertig zu unterzeichnen. Es macht jedenfalls Sinn, zunächst mit der örtlichen Einforstungsvertretung oder dem Einforstungsverband Kontakt aufzunehmen und sich entsprechend zu informieren.
Der Einforstungsverband steht jederzeit für Fragen zur Verfügung.