Holzbezugsrechte: Wirtschaftsfaktor mit Geschichte
Historische Nutzungsrechte zur Holzgewinnung spielen in Salzburg bis heute eine bedeutende Rolle. Als rechtlich verbriefter Zugang zu Brenn- und Nutzholz aus fremden Wäldern stellen sie nicht nur eine wichtige Einkommensquelle dar, sondern tragen auch aktiv zum Klimaschutz und zur Pflege der Wälder bei. Die Holzbezugsrechte sind kein Privileg, sondern ein historisch gewachsener Ersatz für fehlenden Grundbesitz.
Im Bundesland Salzburg decken viele bäuerliche Liegenschaften ihren Holzbedarf nicht aus Eigenwald, sondern auf Basis immerwährender öffentlich-rechtlicher Holzbezugsrechte in fremden Waldungen, sogenannten Einforstungsrechten. Als einkommenswirksamer Bestandteil stellen diese Rechte – damals wie heute – eine wesentliche wirtschaftliche Grundlage für viele bäuerliche Familienbetriebe dar. Im Rahmen der Rechtsausübung leisten die Berechtigten zudem einen Betrag zum Klimaschutz sowie zur Gesunderhaltung der heimischen Wälder.
Keine Sonderprivilegien: Holzbezugs- bzw. Einforstungsrechte sind keine Sonderprivilegien der Bauern, sondern ein historisch gewachsener Ersatz für Grund und Boden. Die Wurzeln dieser Rechte reichen bis in das 6. Jahrhundert nach Chr. in die Zeit der Landbesiedelung zurück. Die sesshaft gewordenen Siedler nutzen das an die Siedlungsgemeinschaften angrenzende unkultivierte Land (Allmende) gemeinschaftlich zur Holzgewinnung und Weideausübung. Ab dem 10. Jahrhundert erhoben Landes- und Gutsherren durch königliche Bannlegung der Wälder (Inforestationen), durch Landleihe (Prekarie) und später durch das landesherrliche Berg- und Forstregal zunehmend Anspruch auf die Allmende, wobei den Bauern das Recht zur Nutzung der Allmendeflächen nach Haus- und Gutsbedarf verblieb.
Im Zuge der Bauernbefreiung und Aufhebung der Grundlasten wurden über kaiserliche Anweisung vom 5.7.1853 die Einforstungsrechte, soweit sie nicht in Grund oder Geld abgelöst wurden, der generellen Regulierung unterzogen, und die Holz-, Weide-, Streu- und sonstigen Nutzungsansprüche der Bauern gegenüber den belasteten Grundeigentümern nach Umfang, Art und Ausübung festgelegt und in Regulierungsurkunden, die bis heute den Rechtstitel der Einforstungsrechte bilden, urkundlich verbrieft.
Auf Basis der letzten Erhebung des Statistischen Zentralamtes Österreich zum Bestand der Einforstungsrechte im Jahr 1988 lässt sich schätzen, dass im Bundesland Salzburg heute ca. 6.000 Holzbezugsrechte, welche in Summe zu einem jährlichen Bezug von ca. 160.000 Raummeter Brennholz sowie ca. 60.000 Festmeter Nutzholz berechtigten, bestehen dürften. Das Bundesland Salzburg ist somit jenes Bundesland mit den meisten Holzbezugsrechten.
Produktionsfaktor und Einkommensquelle: Als vermögenswerte Ansprüche berechtigten fixierte Holzbezugsrechte den Eigentümer einer holzbezugsberechtigten Liegenschaft jährlich eine bestimmte und vom tatsächlichen Bedarf unabhängige Menge an Brenn- und Nutzholz aus einem fremden Wald zu beziehen. Das Maß des jährlichen Holzanspruches ist höchst unterschiedlich und reicht von 10 bis mehr als 50 Festmeter. Im Durchschnitt ersetzen die Holzbezugsrechte jeder berechtigten Liegenschaft eine Eigenwaldfläche von ca. 5 Hektar. Gemäß § 5 Abs 2 Salzburger Einforstungsrechtegesetz gilt hinsichtlich der fixierten Holzbezugsrechte – im Gegensatz zu den Bedarfsholzbezugsrechten (bspw. Elementarholzrechte, Almholzbezugsrechte) – die freie Verwendung der Bezüge, weshalb das Einforstungsholz auch verkauft werden darf. Der Nettoerlös aus dem Holzverkauf ist Bestandteil des bäuerlichen Einkommens. Die Aufarbeitung und Bringung des Einforstungsholzes schafft zudem Arbeitseinkommen. Hinsichtlich Bringung ist zu beachten, dass gemäß § 15 Salzburger Einforstungsrechtegesetz der Verpflichtete bei der Wahl des Bezugsortes auf möglichst leichte Bringung Bedacht zu nehmen hat.
Beitrag zum Klimaschutz: Seit Generationen beheizen die Eingeforsteten ihre Liegenschaften mit dem erneuerbaren, umweltschonenden und CO2-neutralen Energieträger Holz und leisten dadurch einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz. Hinzu kommt, dass das Einforstungsholz im Nahbereich der berechtigten Liegenschaften nachwächst, wodurch aufwändige Transporte von Heizmitteln aus fernen Regionen hintangehalten werden.
Beitrag zur Gesunderhaltung heimischer Wälder: Sturmkatastrophen, Schneedruck und Borkenkäfer werden durch den Klimawandel häufiger und hinterlassen in den heimischen Wäldern ein Bild der Verwüstung. Punktuell und verstreut anfallendes Schadholz kann von Großforstbetrieben meist nicht kostendeckend genutzt werden. Große Schadholzmengen werden daher immer wieder von Eingeforsteten meist auf Rechnung mehrjähriger Vorausbezüge aufgearbeitet und aus dem Wald gebracht. Eingeforstete leisten damit regelmäßig einen Betrag zur Gesunderhaltung heimischer Wälder.
Rechtserhalt vor Ablösung in Geld: Einforstungsrechte dürfen, sofern dies nicht gegen landeskulturelle Interessen verstößt (vgl. § 24 Salzburger Einforstungsrechtegesetz), nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. §32 Salzburger Einforstungsrechtegesetz) von der Agrarbehörde in Geld abgelöst werden. Geld stellt keinen wirtschaftlichen Ersatz für ein immerwährendes Einforstungsrecht dar, insbesondere wenn dieses nicht dauernd entbehrlich geworden ist. Sofern der Verpflichtete Geldablöseangebote unterbreitet oder ein Geldablöseverfahren bei der Agrarbehörde anhängig ist, wird empfohlen, den Einforstungsverband zu Rate zu ziehen. Von der voreiligen Unterzeichnung von Geldablösevereinbarungen wird abgeraten.
