Seite drucken

Einforstungsrecht seit 1.1.2020 ausschl. Ländersache

Am 1.1.2020 trat die vom Parlament im Dezember 2018 beschlossene Kompetenzüberstellung der Bodenreform in den Artikel 15 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz in Kraft. 

Dies hat zur Folge, dass seit Ablauf des 31.12.2019 in Sachen Einforstungsgesetzgebung ausschließlich die Bundesländer zuständig sind. Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBI. Nr. 103/1951 trat daher mit 1.1.2020 außer Kraft. Die Landesgesetzgebung bewegt sich daher künftig im grundsatzgesetzfreien Raum und ist bei der Ausgestaltung der Einforstungs-Landesgesetze lediglich an den vom Verfassungsgerichtshof geprägten Begriff der Bodenreform sowie die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der Eigentumsgarantie gebunden. 

Der Verband der Einforstungsgenossenschaften wird die Entwicklung der Einforstungs-Landesgesetze genau im Auge behalten und allfälligen Gesetzesänderungsbestrebungen, die für die Eingeforsteten von Nachteil sein können, vehement entgegentreten. 

Für Fragen zu diesem Thema steht der Einforstungsverband gerne zur Verfügung. 


Sie sind Eigentümer einer einforstungsberechtigten Liegenschaft und an einer Mitgliedschaft bei einer unserer 27 Einforstungskörperschaften interessiert? Nähere Informationen finden Sie hier!


Mitglied werden