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Beratungs- und Vertretungsleistungen

Neben einer umfangreichen Grundlagenarbeit konnte der Einforstungsverband im Geschäftsjahr 2023 im Zuge des Tagesgeschäftes 201 Beratungsleistungen erbringen, wobei mit einem Anteil von 33% der Schwerpunkt der Beratungen den Holzbezugsrechten zufiel. So war der Einforstungsverband erneut mit der Bekämpfung zahlreicher zwangsweiser Geldablösungen von Holzbezugsrechten befasst, wobei im Bundeslandsalzburg neuerdings die Geldablösung wegen dauerndem Ersatz aufgrund zugenommener Eigenwaldausstattung holzbezugsberechtigter Liegenschaften von der ÖBf AG aber auch der Agrarbehörde Salzburg als Ablösegrund thematisiert wird (siehe dazu weiter unten). Auf die Weiderechte entfielen rund 20% der Beratungen, wobei Fragestellungen zur Neuregulierung und Sicherung von Weiderechten überwogen. 47% der Beratungen entfielen auf den Bereich Streu und Elementarholz sowie auf allgemeine einforstungsrechtliche Fragestellungen. Zudem wurden die Mitglieder in 20 Fällen bei agrarbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verhandlungen vertreten und in weiteren zahlreichen Verfahren unterstützt. 

Organsitzungen

Im Berichtsjahr 2023 kamen der Aufsichtsrat sowie der Vorstand zu jeweils einer Sitzung zusammen. Zudem tagten Vorstand und Aufsichtsrat in zwei gemeinsamen Sitzungen um sich über aktuelle Themen wie bspw. die Geldablösung von Einfrostungsrechten aufgrund gestiegen Eigenwaldausstattung, die Ermittlung einen zeitgemäßen Kapitalisierungszinssatzes zur Errechnung des Wertes der Einforstungsrechte, die Aufnahme der Einforstungsrechte in die Liste des immateriellen Weltkulturerbes und vieles mehr zu beraten.

Gemeinsame Sitzung des Vorstand- und Aufsichtsrates am 25.10.2023 am Waldcampus in Traunkirchen

Am Sonntag, den 26.3.23 fand die 77. Generalversammlung des Einforstungsverbandes am Grabnerhof in Hall bei Admont statt. Neben den Delegierten und Eingeforsteten folgten zahlreiche Ehrengäste, darunter Frau Simone Schmiedtbauer (Abgeordnete zum EU-Parlament), Herr DI Dr. Johannes Schima in Vertretung von Herrn Bundesminister Norbert Totschnig, Herr DI Werner Brugner (Direktor der Landwirtschaftskammer Steiermark), Herr DI Andreas Gruber (Vorstand der ÖBf AG), Herrn Rudolf Rosenstatter (Obmann des Waldverbandes Österreich) sowie vier Nationalratsabgeordnete der Einladung des Einforstungsverbandes. Den Höhepunkt der Veranstaltung bildete der Fachvortrag von Herrn DI Werner Brugner über aktuelle Entwicklungen sowie Potentiale, Chancen und Risiken in der Landwirtschaft.

77. Generalversammlung des Einforstungsverbandes am Grabnerhof in Hall bei Admont.
Am Rednerpult Frau Simone Schmiedbauer, Abgeordnete zum EU-Parlament.

Vortragstätigkeit und Mitgliederinformation

Im Berichtsjahr 2023 konnte der Verband zahlreiche Vorträge zum Thema „Einforstungsrechte“ abhalten.

An folgenden Bildungseinrichtungen wurde referiert: am Forstmeisterkurs am Holztechnikum Kuchl, an der Land- und Forstwirtschaftlichen Fachschule in Altmünster (abz Skgt.), an der Land- und Forstwirtschaftlichen Fachschule Bruck an der Großglocknerstraße, am Forstmeisterkurs am Waldcampus Traunkirchen, an der Forstfachschule am Waldcampus Traunkirchen sowie an der Liegenschaftsbewertungsakademie.

Weiters wurde ein Fachvortrag zum Thema „Verländerung der Einforstungsgesetzgebung“ am Einforstungstag der Land- und Forstbetriebe Österreich in St. Lambrecht abgehalten. Konkret wurde über Möglichkeiten referiert, wie ein Auseinanderdriften der Einforstungs-Landesgesetze in Zukunft vermieden werden könnte, wie bspw. Artikel 15a-Vereinbarungen. Zudem wurden 10 Generalversammlungen der Mitgliedskörperschaften des Einforstungsverbandes besucht, bei welchen im Zuge von Referaten die Eingeforsteten über aktuelle Entwicklungen im Bereich des Einforstungswesens informiert werden konnten.

Auf der Homepage des Einforstungsverbandes wurden zahlreiche Beiträge im Bereich „Aktuelles“ veröffentlicht wie bspw. zum Thema Ruhendstellung von Holzbezugsrechten, Aufarbeitung von Schadholz durch Holzbezugsberechtigte, sowie zur Teilung Einforstungsberechtigter Liegenschaften und worauf dabei aus einforstungsrechtlicher Sicht zu achten ist.   

Gespräch zur Möglichkeit einer Mitgliedschaft der Eingeforsteten Kärntens beim Einforstungsverband

Immer wieder wird die Kanzlei des Einforstungsverbandes von Eingeforsteten aus dem Bundesland Kärnten kontaktiert und um Rat zu diversen einforstungsrechtlichen Themenstellungen gebeten. Derzeit sind die Eingeforsteten der Bundesländer Oberösterreich, Steiermark, Salzburg und Tirol über die dortigen Einforstungs-Körperschaften Mitglied beim Einforstungsverband. Eine Mitgliedschaft der Eingeforsteten Kärntens beim Einforstungsverband ist derzeit jedoch nicht gegeben und kann daher der Einforstungsverband derzeit keine Beratungs- und Vertretungsleistungen für die Eingeforsteten Kärntens erbringen. Auf Initiative des Almwirtschaftsvereines Kärntens hat im Februar 2023 ein Gespräch zwischen der Landwirtschaftskammer und dem Almwirtschaftsverein Kärntens sowie dem Land Kärnten und dem Einforstungsverband in Klagenfurt stattgefunden um über eine mögliche Mitgliedschaft der Eingeforsteten Kärntens beim Einforstungsverband sowie über die Finanzierung dieser Mitgliedschaft zu sprechen. 

Zwangsweise Geldablösung von Holzbezugsrechten aufgrund gestiegener Eigenwaldausstattung (Salzburg)

Im Bundesland Salzburg wird von der Agrarbehörde sowie der Republik Österreich bzw.  der Bundesforste AG (ÖBf AG) der Geldablösetatbestand des dauernden Ersatzes (vgl. § 32 Abs 2 Salzburger Einforstungsrechtegesetz) zunehmend zum Gegenstand von Geldablöseanträgen gemacht. Hat sich die Eigenwaldausstattung einer holzbezugsberechtigten Liegenschaft seit der Regulierung erhöht und kann der Holzbedarf der berechtigten Liegenschaft nun aus dem nachhaltigen Holzertrag des hinzugekommenen Eigenwaldes auf Dauer gedeckt werden, so erblickt sowohl die Agrarbehörde Salzburg als auch die ÖBf AG darin einen dauernden Ersatz für das betroffene Holzbezugsrecht. Bis vor kurzem war die Eigenwaldausstattung kaum ein Thema. Erst ein im Jahr 2015 ergangenes VwGH-Erkenntnis hat dazu geführt, dass in Salzburg die Eigenwaldausstattung zunehmend als Begründung für eine zwangsweise Geldablösung von Holzbezugsrechten aufgegriffen wird.  Aus agrarpolitischer Sicht hält es der Einforstungsverband für verfehlt, wenn man bäuerlichen Liegenschaften das Holzbezugsrecht zwangsweise in Geld ablöst, bspw. wenn ein Landwirt zur wirtschaftlichen Stärkung seiner bäuerlichen Liegenschaft Eigenwald erwirbt. Eine derart extensive Auslegung des Geldablösetatbestandes des dauernden Ersatzes kann weder vom Einforstungsgesetzgeber gewollt, noch im Sinne bodenreformatorischer Zielsetzungen sein. In Gesprächen sowohl mit der Agrarbehörde Salzburg als auch mit der ÖBf AG, hat der Einforstungsverband mehrmals versucht, ein Umdenken diese Problematik betreffend, herbeizuführen. Dies jedoch leider vergebens. Der Einforstungsverband hat daher im Frühjahr 2023 eine rechtswissenschaftliche Expertise in Auftrag gegeben, welche sich mit Geldablösung von Einforstungsrechten wegen dauerndem Ersatz aus verfassungsrechtlicher Sicht auseinandersetzt.  Bestärkt durch das Ergebnis der Expertise wird der Verband Geldablösungen wegen Eigenwald bekämpfen, nötigenfalls auch vor dem Verfassungsgerichtshof. Auch unterstützt der Einforstungsverband mehrere eingeforstete Liegenschaftseigentümer in Salzburg bei der Bekämpfung der zwangsweisen Geldablösung ihrer Holzbezugsrechte aufgrund dauernden Ersatzes.

Teilung einforstungsberechtigter Liegenschaften und Geldablösung von Einforstungsrechten (Salzburg)

Wird eine eingeforstete Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde eine Verfügung über den Verbleib der Einforstungsrechte zu treffen. Um sicherzustellen, dass Trennstücke nicht ohne einen verhältnismäßigen Teil der Einforstungsrechte von der Stammsitzliegenschaft abgeschrieben werden, sehen die Einforstungs-Landesgesetze vor, dass Teilungsverfügungen einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen. Ohne behördliche Genehmigung darf die Teilung im Grundbuch nicht vollzogen werden. Die Agrarbehörde Salzburg prüft bei jeder beantragten Teilung ob Geldablösetatbestände bei der Stammsitzliegenschaft vorliegen. Stellt die Behörde einen Geldablösetatbestand fest, so genehmigt sie Teilungsverfügung nicht, womit diese im Grundbuch nicht vollzogen werden darf. Die Betroffenen geraten dadurch unter Zugzwang einer Geldablösung im Vereinbarungswege mit dem Verpflichteten zuzustimmen, damit die Teilung rasch im Grundbuch vollzogen werden kann. Der Einforstungsverband vertritt die Rechtsansicht, dass die Prüfung von Geldablösungen nicht Gegenstand eines Teilungsverfahrens ist. Im Zuge diverser Beschwerden an die Verwaltungsgerichte wird der behördlichen Vorgehensweise entgegengetreten. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen liegen derzeit noch nicht vor.    

Ruhendstellung von Holzbezugsrechten

Im vergangenen Geschäftsjahr war der Einforstungsverband mit Fällen konfrontiert, wo Verpflichtete die Anmeldung von Einforstungsholz nicht akzeptierten, dies mit dem Argument, die betroffenen Holzbezugsrecht seien ruhend gestellt. Damit einhergehend wurden rechtmäßig angesparte Holzbezüge in den Einforstungsabrechnungen auf 0 gestellt, dies obwohl der urkundliche Verfallszeitraum nicht ausgeschöpft war.

Der Einforstungsverband hat gegenüber den Verpflichteten klargestellt, dass eine Ruhendstellung von Holzbezugsrechten der rechtskräftigen Genehmigung durch die zuständige Agrarbehörde bedarf. Eine eigenmächtige Ruhendstellung durch den Verpflichteten ohne rechtskräftigen agrarbehördlichen Ruhendstellungsbescheid ist unzulässig. Zudem hat der Verband klargestellt, dass sämtliche Holzbezüge, welche bis zur Rechtskraft des Ruhendstellungsbescheides angespart wurden rechtmäßig sind und eine rückwirkende Ruhendstellung rechtlich ebenfalls unzulässig ist.  

(näheres zur Ruhendstellung siehe bitte Beitrag auf der Verbandshomepage im Bereich „Aktuelles“)

Neuregulierung von Weiderechten – Änderung urkundlicher Viehgattungen

In der Steiermark wurde von einer Weideberechtigten die Neuregulierung ihres Weiderechtes beantragt, da die weideberechtigte Liegenschaft auf die Haltung von Neuweltkameliden (Alpakas, Lamas) umgestellt wurde. Im Zuge der Neuregulierung war beabsichtigt, die urkundlichen Viehgattungen auf Neweltkameliden abzuändern, damit vom urkundlichen Weiderecht wieder Gebrauch gemacht und daraus der optimale wirtschaftliche Nutzen gezogen werden kann. Die zuständige Agrarbezirksbehörde wies den Antrag auf Neuregulierung mit der Begründung ab, eine Neuregulierung von Viehgattungen beschränke sich lediglich auf die von der Regulierungsurkunde umfassten „heimischen Viehgattungen“. Die Entscheidung der Agrarbezirksbehörde wurde mit Unterstützung des Einforstungsverbandes im Instanzenzug erfolgreich bekämpft und stellte der Verwaltungsgerichtshof schließlich folgendes klar:

„Bereits aus dem Wortlaut des § 21 lit. d StELG 1983 ergibt sich eindeutig, dass sich eine Neuregulierung auch auf andere (als die urkundlichen) Viehgattungen, somit auch auf Neuweltkameliden unter den in der zitierten hg. Judikatur dargestellten Grundsätzen beziehen kann.“

Grundsatzaussprachen mit dem Vorstand der Österreichischen Bundesforste AG

Auch im vergangenen Geschäftsjahr hielt der Einforstungsverband mit dem Vorstand der ÖBf AG zwei Grundsatzaussprachen ab. Thema dieser Aussprachen waren unter anderem die aktuellen Immobilien- und Naturraumprojekte der ÖBf AG, die bereits weiter oben angeführte Problematik der Geldablösung von Einforstungsrechten aufgrund dauernden Ersatzes sowie die Ruhendstellung von Holzbezugsrechten, die Lockerung urkundlicher Fremdviehverbote zur Erhaltung unterbestoßener Einforstungsalmen und viele weitere Themen.  

Gespräch mit dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer Oberösterreich

Am 14. November 2023 führte der Einforstungsverband ein Gespräch mit dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer Oberösterreich Herrn Mag. Franz Waldenberger. Im Zuge dieses Gespräches wurden dem Herrn Präsidenten die Einforstungsrechte und der Nutzen für den ländlichen Raum sowie der Verband der Einforstungsgenossenschaften und seine Mitgliedskörperschaften nähergebracht. Zudem wurde mit dem Herrn Präsidenten über aktuelle Problemfelder im Einforstungsbereich gesprochen.

Bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich handelt es sich um einen wichtigen Förderpartner und Unterstützer des Einforstungsverbandes, wofür der Verband an dieser Stelle nochmals sehr herzlich dankt.

links LKOö-Präsident Mag. Franz Waldenberger rechts Obmann des Einforstungsverbandes Friedrich Spitzer

Erarbeitung von Leitlinien zur Verabfolgung von Werkholzansprüchen

Manche Regulierungsurkunden im Bundesland Salzburg und zum Teil auch in der Steiermark gewähren holzbezugsberechtigten Liegenschaften, welche an Uferläufen von Flüssen, Bächen etc. liegen, einen Anspruch auf Bedarfsholz für die Errichtung von Uferschutzbauten. Die im Bedarfsfall zustehende Holzmenge ist, ähnlich wie bei den Elementarholzbezugsrechten, in den betroffenen Regulierungsurkunden nicht angeführt. Bei der Ermittlung der im Bedarfsfall zustehenden Holzmenge hat man sich an den urkundlichen Uferverwerkungen zu orientieren, wobei sich die Mengen-ermittlung in vielen Fällen aufgrund fehlender historischer Unterlagen schwierig gestaltet. Zudem sind die urkundlichen Verbauungen zumeist nicht mehr vorhanden oder wurden durch neue Hartverbauungen ersetzt. Unstimmigkeiten zwischen den Berechtigten und Verpflichteten sind bei der Ermittlung der zustehenden Holzmenge des Öfteren die Folge. Strittig ist zudem immer wieder die Bemessung der Lebensdauer, welche die Grundlage für den zeitlich begrenzten Verzicht des Eingeforsteten auf weiter Werkholzbezüge bildet. Um die Werkholzvergabe in Zukunft friktionsfreier sowie rascher und fairer abwickeln zu können, haben der Einforstungsverband, die Bundesforste sowie die Agrarbehörde Salzburg Leitlinien zur Vergabe von Werkholzansprüchen erstellt.     

Erste Schritte zur Aufnahme der Einforstungsrechte in die Liste des immateriellen UNESCO – Weltkulturerbes

Bei den Einforstungsrechten handelt es sich nicht nur um einen historisch gewachsenen Ersatz für Grund und Boden, sondern auch um ein jahrhundertelang gelebtes Kulturgut. Diese Tatsachen sind leider zu wenig bekannt und es unterliegen die Einforstungsrechte heute einer Vielzahl von Angriffen auf deren Bestand und Ausübbarkeit. Um die Einforstungsrechte als gelebtes Kulturgut vor den Vorhang zu holen, prüft der Einforstungsverband derzeit, ob eine Aufnahme der Einforstungsrechte in die UNESCO-Liste des immateriellen Weltkulturerbes beantragt werden soll.

Gespräch mit Bundesminister Norbert Totschnig

Bereits seit 2019 bemüht sich der Einforstungsverband um ein Gespräch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Im Jahr 2023 wurden zwei Vorgespräche mit Mitarbeitern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft geführt. Im Zuge dieser Gespräche hat der Einforstungsverband die Themen, welche mit Herrn Bundesminister Totschnig besprochen werden sollen, an das Bundesministerium herangetragen. Einerseits möchte der Verband dem Herrn Bundesminister die Einforstungsrechte vorstellen sowie deren Bedeutung für den ländlichen Raum aufzeigen. Andererseits sollen aktuelle Probleme mit dem Herrn Bundesminister besprochen, sowie Unterstützung bei der Lösung derselben erbeten werden.

Die Besprechung mit den Herrn Bundesminister fand schließlich am 14.3.2024 am Gemeindeamt in Niedernsill statt, wofür der Einforstungsverband dem Herrn Bundesminister sehr herzlich dankt!

Mag. Florian Past

Geschäftsführer des Einforstungsverbandes

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